Deutschland

Verwaltungsgericht: Ex-Kanzler Schröder hat keinen Anspruch auf Büro

Ex-Bundeskanzler und Ex-Bundespräsidenten bekamen bisher immer lebenslang Büros finanziert. Für Ex-Kanzler Schröder sollte das nach dem Willen des Haushaltsausschusses des Bundestags nicht mehr gelten. Merkel hat allerdings weiter ein Büro.
Verwaltungsgericht: Ex-Kanzler Schröder hat keinen Anspruch auf BüroQuelle: www.globallookpress.com © Jens Kalaene

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage von Ex-Kanzler Gerhard Schröder auf weitere Finanzierung seines Büros abgewiesen.

Im Mai 2022 hatte der Haushaltsausschuss des Bundestags beschlossen, Schröder nehme keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahr und benötige daher auch kein Büro. Bisher war allen ehemaligen Bundeskanzlern ein solches Büro samt Personal auf Lebenszeit finanziert worden; das gilt auch für Ex-Kanzlerin Angela Merkel. Schröder berief sich in seiner Klage auf Gewohnheitsrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine ähnliche Regelung gibt es auch für ehemalige Bundespräsidenten.

Das Büro, das für Merkel finanziert wird, hat ganze neun Mitarbeiter, obwohl nach einem Bundestagsbeschluss aus dem Jahr 2019 nur noch "ein Büroleiter, zwei Referenten, eine Büro- oder Schreibkraft und ein Chefkraftfahrer" bezahlt werden sollten, also insgesamt fünf Stellen. Schröders Büro hatte zuletzt vier Mitarbeiter.

In Wirklichkeit stieß sich der Bundestag an der Tätigkeit Schröders unter anderem als Aufsichtsrat bei Rosneft; freundliche Kontakte nach Russland waren nicht mehr erwünscht. Aus demselben Grund wurde sogar ein Ausschlussverfahren in der SPD gegen ihn angestrengt. Seinen Aufsichtsratsposten hatte er allerdings bereits vor dem Bundestagsbeschluss aufgegeben.

Das Gericht urteilte, bezogen auf die Räume im Bundestag richte sich die Klage gegen den falschen Gegner, denn die seien Schröder von der SPD-Fraktion zur Verfügung gestellt worden. Was die Personalausstattung beträfe, sei es zwar seit über 50 Jahren Praxis, sie zu gewähren, es fehle aber "an der erforderlichen Überzeugung der Beteiligten, dass die Bundeskanzler a. D. einen entsprechenden Anspruch haben".

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.

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