Deutschland

Bundesnetzagentur weist deutsche Unternehmer in Gasmangellagen ein

Referenten der Bundesnetzagentur erklären Unternehmern mittels Video-Livestream-Seminar die geplanten Anordnungen bei einer Gasmangellage. Von der Reduzierung der Gaszufuhr sind nur die Bereiche Ernährung und Gesundheit ausgenommen. Andere Produzenten können versuchen, Ausnahmen als schützenswerte Unternehmen zu beantragen.
Bundesnetzagentur weist deutsche Unternehmer in Gasmangellagen ein© https://vimeo.com/event/3474348/c93cbc207b

Von Felicitas Rabe

Bei einer Infoveranstaltung wurden Unternehmer am Dienstag in das Zuteilungsverfahren bei Gasmangellagen eingewiesen. Im zweistündigen Videostream-Seminar erklärten Referenten von der Bundesnetzagentur den "Instrumentenkasten", den die Behörde bei mangelndem Gasangebot bei sogenannten Letztverbrauchern anordnen würde. Bei der betont sachlich vorgetragenen Planung zur Reduktion der Gaszufuhr gab die Moderatorin Anne Palenberg gleich zu Beginn des Livestreams bekannt, von Kommentaren zur Veranstaltung und zu den Plänen abzusehen. Diese würden direkt von zuständigen Mitarbeitern herausgefiltert.

Zunächst teilte die erste Vortragende Yvonne Grösch mit, dass die Gasspeicher aktuell zu 80 Prozent gefüllt seien. Bei einem milden Winter reiche der Gasvorrat aus, um den Bedarf auch in der kalten Jahreszeit zu decken. Allerdings, so gab Grösch zu verstehen, könnten auch "andere Faktoren" zur Begrenzung der Gaszuteilungen führen. Auf die Art der "anderen Faktoren" wurde nicht näher eingegangen. Jedenfalls sei bei der Agentur bereits ein Krisenstab eingerichtet worden, der rund um die Uhr bereitstehe, um jederzeit Verfügungen zu Gasmangellagen erlassen zu können.

Im Februar dieses Jahres habe man erstmals ein Übungsszenario mit "externen Stakeholdern" durchgeführt, um die Prozesse und Kommunikationsabläufe bei Gasmangellagen zu testen. Die nächste Übung finde im September mit erweitertem Teilnehmerkreis statt. Als weiterer Referent stellte Dr. Niklas Vespermann das Verfügungskonzept des Bundeslastverteilers vor. Das Konzept umfasse, wie die Gaskürzungen erlassen und wie sie kommuniziert würden. Dabei gebe es keine genaue Definition einer Gasmangellage:

"Wie zeichnet sich die Gasmangellage ab – ganz genau kann das keiner sagen", so Vespermann.

Es hänge mit der Liquidität der Gasmärkte zusammen. Wenn Angebot und Nachfrage nicht mehr übereinstimmten, käme es zur "Notfallstufe", und die Industrie müsste geordnet heruntergefahren werden. Dies würde von der Bundesnetzagentur mittels einer Allgemeinverfügung angewiesen. Die Verfügung beinhalte ganz allgemein eine "Komfortverfügung", wonach übermäßig hohe Raumtemperaturen herabgesetzt werden müssten. Bei der Allgemeinverfügung handele es sich um eine behördliche Anordnung, den Gasverbrauch zu reduzieren, erklärte der nächste Referent Markus Fritsche. In dem Falle würde die Anordnung nicht individuell per Schreiben zugestellt, sondern allgemein über die Presse mitgeteilt.

"Sie müssen das dann so behandeln, als wäre ein Schreiben bei Ihnen gelandet", machte Fritsche deutlich.

Von dieser Verfügung wären RLM-Kunden, also größere Kunden betroffen. SLP-Kunden seien kleinere Abnehmer, bei denen der Gasverbrauch nicht ständig gemessen, sondern nur einmal pro Jahr abgelesen werde.

Das Vorgehen basiert dem Referenten zufolge auf einer wissenschaftlichen Studie, die bereits seit März öffentlich vorliege. Im Konzept gehe man davon aus, dass unterschiedliche Regionen in Deutschland zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich von einer Gasmangellage betroffen wären. Insofern würde die Gasreduktion für Unternehmer je nach Zeit und Region variieren.

Laut dem vorgesehenen Plan müssten Unternehmer bei Ausrufen einer Gasmangellage ihren Gasverbrauch der letzten sieben Tage berechnen. Danach würde prozentual ihre Gaskürzung für die kommenden Wochentage und Wochenenden berechnet. Von den betroffenen Unternehmern seien nur die Bereiche Ernährung und Gesundheit ausgeschlossen. Für alle anderen Wirtschaftsbereiche würde bei Ausrufen einer Gasmangellage die Gaszufuhr reduziert.  

Unternehmer könnten vorab zur Prüfung der Gewährung einer eventuellen Ausnahme – für schützenswerte Unternehmen – einen Antrag stellen. Dieser Antrag könne ab sofort bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Ausdrücklich werde die Vorabantragstellung zur Bewertung schützenswerter Unternehmen von der Behörde empfohlen.

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