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IGH beschließt Maßnahmen gegen Israel: Eine Waffenruhe wäre die notwendige Konsequenz

Der Internationale Gerichtshof der UNO in Den Haag ist weitgehend dem Antrag Südafrikas gefolgt und hat mit teils 16:1, teils 15:2 Stimmen provisorische Maßnahmen gegen Israel beschlossen. In der Begründung wurden vor allem Aussagen von UNRWA und anderen Sonderorganisationen der UNO zitiert.

Der Internationale Gerichtshof hat seine Entscheidung über den Antrag Südafrikas auf vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung eines Genozids in Gaza getroffen.

Das Gericht in Den Haag erklärt, dass provisorische Maßnahmen gegen das israelische Vorgehen angemessen sind.

Israel muss alle Maßnahmen ergreifen, um jegliche Handlungen, die gegen die Konvention verstoßen, zu unterbinden. Israel muss sofort sicherstellen, dass sein Militär keine derartigen Handlungen mehr begeht. Die grundlegende Versorgung muss sichergestellt werden. Die Zerstörung möglicher Beweise für Verstöße muss verhindert werden.

Israel muss über die ergriffenen Maßnahmen binnen eines Monats Bericht erstatten.

Israel muss Aufrufe zum Genozid ahnden.

Israel muss sofortige und effektive Maßnahmen ergreifen, um die Lebensbedingungen zu normalisieren.

Die Handlungen, die nicht mehr stattfinden dürfen, sind solche, die im Artikel II der Völkermordkonvention benannt sind:

  • Tötung von Mitgliedern der Gruppe
  • Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe
  • vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen
  • Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind

Während Südafrika in seiner Klage explizit eine sofortige Waffenruhe forderte, umgeht das Gericht in seiner Entscheidung diesen Begriff. Aber eine Waffenruhe ist zweifellos die Voraussetzung, um diesen Vorgaben Folge leisten zu können.

Vor der Verkündung wurden alle Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Gerichts und die Grundlagen für die Verhängung von provisorischen Maßnahmen dargelegt:

Gibt es einen Disput zwischen Südafrika und Israel bezüglich der Völkermordkonvention? Ja, belegt durch öffentliche Stellungnahmen beider Seiten und den diplomatischen Austausch.

Das Gericht muss im Moment nicht feststellen, ob ein Genozid vorliegt, sondern es bestätigt nur, dass zumindest einige der Handlungen, die Südafrika Israel vorwirft, unter die Völkermordkonvention fallen. Das Gericht ist dafür zuständig.

Jedes Land, das die Konvention unterzeichnet hat, kann ein anderes Land, das unterzeichnet hat, verklagen. Die südafrikanische Klage ist berechtigt.

Gibt es eine Grundlage für provisorische Maßnahmen? Ja.

Die Konvention setzt voraus, dass das Ziel besteht, nennenswerte Teile der angegriffenen Gruppe zu vernichten.

Die militärischen Handlungen durch Israel haben 25.000 Palästinenser getötet, 1,7 Millionen Binnenvertriebene verursacht. Die Berichte der UN-Sonderorganisationen, die zitiert werden, belegen die humanitäre Katastrophe. Das Gericht nahm die zahlreichen Aussagen israelischer Vertreter zur Kenntnis, die die betroffenen Bewohner entmenschlichen. Es werden u.a. Galant und Herzog zitiert. Aus Sicht des Gerichts ist die Darstellung Südafrikas plausibel, und die geforderten Maßnahmen sind zumindest teilweise eine Antwort darauf.

Die Dringlichkeit und der dauerhafte Schaden, der eintreten könnte, um die Rechte der betroffenen Gruppe zu wahren, werden bestätigt. Führende UN-Vertreter hätten vielfach darauf hingewiesen, dass dauerhafter Schaden herbeigeführt wird.

Die Zivilbevölkerung in Gaza sei extrem verwundbar. Der Militäreinsatz werde weiter fortgesetzt, und eine lange Dauer sei angekündigt. Die Bevölkerung habe keinen Zugang zu Wasser, Nahrung und Medikamenten. Die katastrophale humanitäre Lage würde sich bis zu einem endgültigen Urteil weiter verschlechtern.

Die Schritte seitens der israelischen Generalstaatsanwaltschaft, Aufrufe zum Völkermord zu ahnden, seien nicht ausreichend.

Die Bedingungen für provisorische Maßnahmen sind gegeben.

Der Abschnitt über die vorläufigen Maßnahmen beginnt bei Punkt 78 der vom Internationalen Gerichtshof erteilten Anweisung:

"78. Das Gericht erwägt, dass Israel, in Hinsicht auf die oben beschriebene Lage, in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen gemäß der Völkermordkonvention, in Bezug auf die Palästinenser in Gaza alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen muss, um die Ausübung aller Handlungen zu unterbinden, die von Artikel II dieser Konvention umfasst sind, insbesondere:
(a) Mitglieder der Gruppe zu töten;
(b) Mitgliedern der Gruppe schweren körperlichen oder seelischen Schaden zuzufügen;
(c) der Gruppe Lebensbedingungen aufzuerlegen, die darauf abzielen, sie in Gänze oder in Teilen physisch zu zerstören, und
(d) Maßnahmen aufzuerlegen, die darauf abzielen, Geburten innerhalb der Gruppe zu verhindern.
Das Gericht erinnert daran, dass diese Handlungen in die Geltung des Artikels II fallen, wenn sie mit der Absicht erfolgen, eine Gruppe als solche ganz oder in Teilen zu zerstören. Das Gericht erwägt des Weiteren, dass Israel mit sofortiger Wirkung sicherstellen muss, dass seine Streitkräfte keine der oben beschriebenen Handlungen begehen.

79. Das Gericht ist ebenfalls der Ansicht, dass Israel alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen muss, um den direkten und öffentlichen Aufruf, in Bezug auf die Mitglieder der Gruppe der Palästinenser im Gazastreifen Genozid zu begehen, zu verhindern und zu strafen.

80. Das Gericht erwägt des Weiteren, dass Israel sofortige und wirksame Maßnahmen ergreifen muss, um die Versorgung mit dringend benötigten grundlegenden Diensten und humanitärer Hilfe sicherzustellen, um den feindlichen Lebensbedingungen entgegenzuwirken, in denen sich die Palästinenser in Gaza befinden.

81. Israel muss außerdem wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen, um die Zerstörung von Beweisen zu verhindern und ihre Bewahrung zu sichern, die sich auf Vorwürfe von Handlungen im Geltungsbereich von Artikel II und Artikel III der Völkermordkonvention beziehen, begangen gegen Mitglieder der Gruppe der Palästinenser im Gazastreifen.

82. Bezüglich der von Südafrika geforderten Maßnahme, dass Israel dem Gericht Bericht bezüglich aller ergriffenen Maßnahmen in Folge dieser Anordnung erstatten müsse, verweist das Gericht darauf, dass es, gemäß Artikel 78 der Regeln des Gerichts, das Recht hat, die Parteien aufzufordern, im Zusammenhang mit allen provisorischen Maßnahmen, die es beschlossen hat, Informationen anzufordern. In Hinsicht auf die besonderen provisorischen Maßnahmen, deren Anordnung es beschlossen hat, erwägt das Gericht, dass Israel ihm binnen eines Monats einen Bericht bezüglich aller Maßnahmen zur Umsetzung dieser Anweisung erstatten muss, gerechnet vom Tag dieser Anordnung. Der so gelieferte Bericht soll dann an Südafrika übermittelt werden, dem dann die Gelegenheit gegeben wird, dem Gericht seine Anmerkungen dazu zu übergeben.

83. Das Gericht erinnert daran, dass seine Anweisung provisorischer Maßnahmen nach Artikel 41 der Satzung bindende Wirkung hat und daher eine völkerrechtliche Verpflichtung jeder Partei, an die sich die provisorischen Maßnahmen richten, schafft."

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